Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 63 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Anmeldung a) Verfahren

IV. Stimmabgabe - 4. Elektronische Stimmabgabe
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Art. 63 WAG · Anmeldung a) Verfahren

1. Die Regierung kann die elektronische Stimmabgabe von einer Anmeldung durch die Stimmberechtigte oder den Stimmberechtigten abhängig machen.

2. Ist die elektronische Stimmabgabe von einer Anmeldung abhängig, sind An- und Abmeldungen vor jeder Wahl oder Abstimmung möglich.

3. An- und Abmeldungen werden ab der bevorstehenden Wahl oder Abstimmung berücksichtigt, wenn sie spätestens acht Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen.

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