Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 62 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Festlegung

IV. Stimmabgabe - 4. Elektronische Stimmabgabe
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Art. 62 WAG · Festlegung

1. Die Stimme kann elektronisch abgegeben werden, wenn

a) die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind;

b) die Sicherheit der Stimmabgabe und der Ergebnisermittlung sowie deren Nachvollziehbarkeit für die Stimmberechtigten, die Vertrauenswürdigkeit der ermittelten Ergebnisse sowie der Schutz von Stimmgeheimnis und Personendaten der Stimmberechtigten durch angemessene Massnahmen gewährleistet sind.

2. Soll die elektronische Stimmabgabe für mehr als 30 Prozent des kantonalen Elektorats ermöglicht werden, bedarf dies der vorgängigen Genehmigung durch den Kantonsrat.

3. Die Regierung legt das Verfahren nach Massgabe der Bundesgesetzgebung fest und holt die bundesrechtlich vorgesehenen Bewilligungen ein. Sie überprüft das Bestehen der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung in regelmässigen Abständen, insbesondere der Angemessenheit der sicherheitstechnischen Massnahmen.

4. Die Staatskanzlei legt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der elektronischen Urne fest.

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