Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 61 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Prüfung

IV. Stimmabgabe - 3. Briefliche Stimmabgabe
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Art. 61 WAG · Prüfung

1. Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer oder die Schreiberin oder der Schreiber des Stimmbüros prüft mit einem Ausschuss des Stimmbüros, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.

2. Sie ist gültig, wenn

a) die oder der Stimmberechtigte im Stimmregister eingetragen ist;

b) der unterzeichnete Stimmrechtsausweis beiliegt;

c) der oder die Stimmzettel sich in einem separaten Kuvert oder bei unterschiedlicher Stimmberechtigung in den farbigen Stimmzettelkuverts befinden.

3. Die bei der Gemeinde eingegangenen Zustellkuverts werden vor der Prüfung unter Verschluss gehalten. Nach der Prüfung werden die separaten Kuverts mit dem oder den Stimmzetteln bis zum Beginn der Auszählung in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt.

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