Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 60 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Schreibunfähige Stimmberechtigte

IV. Stimmabgabe - 3. Briefliche Stimmabgabe
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Art. 60 WAG · Schreibunfähige Stimmberechtigte

1. Schreibunfähige Stimmberechtigte können eine stimmberechtigte Hilfsperson ihrer Wahl beiziehen, um ihre Stimme gültig abzugeben.

2. Anstelle der Unterschrift der oder des Stimmberechtigten auf dem Stimmrechtsausweis setzt die Hilfsperson ihren eigenen Namen in Blockschrift ein und fügt den Zusatz «im Auftrag» sowie ihre eigene Unterschrift bei.

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