125.3
WAG
CH-SG
Art. 6 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 1. Zuständigkeit
Art. 6 WAG · Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1. Die im Kanton St.Gallen registrierten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer üben ihr Stimmrecht bei der Staatskanzlei aus.
2. Die Staatskanzlei nimmt in Bezug auf die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer die Aufgaben wahr, welche die Gesetzgebung im Bereich der politischen Rechte den Gemeinden zuweist. Art. 12 Bst. c dieses Erlasses bleibt vorbehalten.