Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 59 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Ablauf

IV. Stimmabgabe - 3. Briefliche Stimmabgabe
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Art. 59 WAG · Ablauf

1. Wer seine Stimme brieflich abgibt

a) legt den oder die Stimmzettel in das Stimmzettelkuvert;

b)* unterzeichnet den Stimmrechtsausweis.

2. Das Stimmzettelkuvert und der Stimmrechtsausweis werden in das Zustellkuvert oder in ein privates Zustellkuvert gelegt.

3. Anstelle des Stimmzettelkuverts kann ein privates Kuvert verwendet werden. Umfasst das Stimmmaterial unterschiedlich farbige Stimmzettelkuverts, sind private Kuverts nicht zulässig.

4. Das Zustellkuvert oder das private Zustellkuvert kann der Post übergeben oder in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten eingeworfen werden. Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland. Das private Zustellkuvert wird mit dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» an die von der Gemeinde bezeichnete Stelle adressiert.

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