125.3
WAG
CH-SG
Art. 58 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Grundsatz
IV. Stimmabgabe - 3. Briefliche Stimmabgabe
Art. 58 WAG · Grundsatz
1. Stimmberechtigte können ihre Stimme ab Erhalt des Stimmmaterials brieflich abgeben. Art. 64 Abs. 3 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
2. Briefliche Stimmabgaben, die spätestens am Wahl- oder Abstimmungstag bis zum Urnenschluss bei der Gemeinde eintreffen, werden für die Auszählung berücksichtigt.