Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 58 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Grundsatz

IV. Stimmabgabe - 3. Briefliche Stimmabgabe
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Art. 58 WAG · Grundsatz

1. Stimmberechtigte können ihre Stimme ab Erhalt des Stimmmaterials brieflich abgeben. Art. 64 Abs. 3 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

2. Briefliche Stimmabgaben, die spätestens am Wahl- oder Abstimmungstag bis zum Urnenschluss bei der Gemeinde eintreffen, werden für die Auszählung berücksichtigt.

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