Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 57 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Proporzwahlen

IV. Stimmabgabe - 2. Ausfüllen der Stimmzettel
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Art. 57 WAG · Proporzwahlen

1. Wer den leeren Stimmzettel benutzt, kann Namen von Kandidierenden der Listen im Wahlkreis eintragen und die Listenbezeichnung und Ordnungsnummer einer Liste anbringen.

2. Wer einen Stimmzettel mit Vordruck benutzt, kann

a) vorgedruckte Namen von Kandidierenden streichen;

b) Namen von Kandidierenden aus anderen Listen im Wahlkreis eintragen (panaschieren);

c) die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.

3. Der Name derselben kandidierenden Person kann zweimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (kumulieren).

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