125.3
WAG
CH-SG
Art. 56 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Majorzwahlen
IV. Stimmabgabe - 2. Ausfüllen der Stimmzettel
Art. 56 WAG · Majorzwahlen
1. Auf den Stimmzetteln für Majorzwahlen werden angekreuzt
a) vorgedruckte Namen von Kandidierenden;
b) Namen von anderen wählbaren Personen, welche die oder der Stimmberechtigte auf leere Linien schreibt.