Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 56 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Majorzwahlen

IV. Stimmabgabe - 2. Ausfüllen der Stimmzettel
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Art. 56 WAG · Majorzwahlen

1. Auf den Stimmzetteln für Majorzwahlen werden angekreuzt

a) vorgedruckte Namen von Kandidierenden;

b) Namen von anderen wählbaren Personen, welche die oder der Stimmberechtigte auf leere Linien schreibt.

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