Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 55 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Grundsatz

IV. Stimmabgabe - 2. Ausfüllen der Stimmzettel
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Art. 55 WAG · Grundsatz

1. Stimmzettel werden handschriftlich ausgefüllt oder geändert.

2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften zur elektronischen Stimmabgabe.

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