Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 54 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Verlust oder Nichterhalt

IV. Stimmabgabe - 1. Stimmmaterial
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Art. 54 WAG · b) Verlust oder Nichterhalt

1. Bei Verlust oder Nichterhalt des Stimmrechtsausweises kann eine stimmberechtigte Person bei der Gemeinde einen Ersatz-Stimmrechtsausweis beantragen.

2. Die stimmberechtigte Person muss glaubhaft darlegen, dass sie bisher keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren hat.

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