125.3
WAG
CH-SG
Art. 54 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Verlust oder Nichterhalt
IV. Stimmabgabe - 1. Stimmmaterial
Art. 54 WAG · b) Verlust oder Nichterhalt
1. Bei Verlust oder Nichterhalt des Stimmrechtsausweises kann eine stimmberechtigte Person bei der Gemeinde einen Ersatz-Stimmrechtsausweis beantragen.
2. Die stimmberechtigte Person muss glaubhaft darlegen, dass sie bisher keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren hat.