125.3
WAG
CH-SG
Art. 53 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Nachbezug des Stimmrechtsausweises a) Wohnsitzwechsel
IV. Stimmabgabe - 1. Stimmmaterial
Art. 53 WAG · Nachbezug des Stimmrechtsausweises a) Wohnsitzwechsel
1. Wer nach Erhalt des Stimmmaterials vor einem Wahl- oder Abstimmungstag den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für die Wahl oder Abstimmung gegen Abgabe des von der bisherigen Wohnsitzgemeinde erhaltenen Stimmrechtsausweises. Art. 7 Abs. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.