Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 53 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Nachbezug des Stimmrechtsausweises a) Wohnsitzwechsel

IV. Stimmabgabe - 1. Stimmmaterial
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 WAG · Nachbezug des Stimmrechtsausweises a) Wohnsitzwechsel

1. Wer nach Erhalt des Stimmmaterials vor einem Wahl- oder Abstimmungstag den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für die Wahl oder Abstimmung gegen Abgabe des von der bisherigen Wohnsitzgemeinde erhaltenen Stimmrechtsausweises. Art. 7 Abs. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

← Art. 52 WAG Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Geltungsbereich Art. 54 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →