Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 52 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Zustellung

IV. Stimmabgabe - 1. Stimmmaterial
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Art. 52 WAG · Zustellung

1. Die Stimmberechtigten müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag im Besitz des Stimmmaterials sein.

2. Bei zweiten Wahlgängen von Regierungswahlen und Ständeratswahlen beträgt die Frist zehn Tage. Gleiches gilt für gleichzeitig stattfindende kantonale Abstimmungen sowie gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde.

3. Bei zweiten Wahlgängen in den Gemeinden beträgt die Frist zehn Tage. Gleiches gilt für gleichzeitig stattfindende Abstimmungen der Gemeinde.

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