Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 51 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - c) Proporzwahlen

IV. Stimmabgabe - 1. Stimmmaterial
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Art. 51 WAG · c) Proporzwahlen

1. Für sämtliche Listen werden Stimmzettel erstellt, auf denen die Listenbezeichnung, die Ordnungsnummer, Angaben zu den Kandidierenden sowie allenfalls Listenverbindungen vorgedruckt sind. Es wird zudem ein leerer Stimmzettel erstellt.

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