125.3
WAG
CH-SG
Art. 51 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - c) Proporzwahlen
IV. Stimmabgabe - 1. Stimmmaterial
Art. 51 WAG · c) Proporzwahlen
1. Für sämtliche Listen werden Stimmzettel erstellt, auf denen die Listenbezeichnung, die Ordnungsnummer, Angaben zu den Kandidierenden sowie allenfalls Listenverbindungen vorgedruckt sind. Es wird zudem ein leerer Stimmzettel erstellt.