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125.3 WAG CH-SG

Art. 48 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Gestaltung des Stimmzettels

IV. Stimmabgabe - 1. Stimmmaterial
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Art. 48 WAG · Gestaltung des Stimmzettels

1. Der Stimmzettel trägt die Bezeichnung «Stimmzettel» und nennt den Wahlkreis, das Datum und den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung.

2. Zur Unterscheidung verschiedener Wahlen oder Abstimmungsvorlagen können die Stimmzettel verschiedene Farben aufweisen, durch Ziffern gekennzeichnet und mit weiteren Unterscheidungsmerkmalen versehen werden.

3. Für Wahlen und Abstimmungen, die am selben Tag stattfinden, werden gesonderte Stimmzettel verwendet. Stimmzettel werden nur einseitig bedruckt.

4. Unterschiedliche Wahlen oder unterschiedliche Abstimmungen, die am selben Tag stattfinden, können je klar voneinander getrennt auf demselben Stimmzettel aufgeführt werden. Soweit der Bund oder der Kanton die Zusammenführung nicht angeordnet hat, werden solche Stimmzettel

a) von den Gemeinden auf eigene Kosten hergestellt;

b) der Staatskanzlei vor der Zustellung an die Stimmberechtigten zur Genehmigung eingereicht, wenn sie nicht nur Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde betreffen.

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