Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 47 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stimmrechtsausweis

IV. Stimmabgabe - 1. Stimmmaterial
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Art. 47 WAG · Stimmrechtsausweis

1. Auf dem Stimmrechtsausweis werden aufgeführt

a) Name, Vorname und Adresse der oder des Stimmberechtigten;

b) Datum der Wahl oder der Abstimmung;

c) Erklärung für die briefliche Stimmabgabe, dass die Stimmabgabe dem Willen der oder des Stimmberechtigten entspricht;

d) Authentisierungsmerkmale und Angaben für die elektronische Stimmabgabe, wenn diese für die Wahl oder Abstimmung möglich ist.

2. Bei unterschiedlicher Stimmberechtigung unterscheiden sich die Stimmrechtsausweise und die Stimmzettelkuverts in der Farbe.

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