125.3
WAG
CH-SG
Art. 47 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stimmrechtsausweis
IV. Stimmabgabe - 1. Stimmmaterial
Art. 47 WAG · Stimmrechtsausweis
1. Auf dem Stimmrechtsausweis werden aufgeführt
a) Name, Vorname und Adresse der oder des Stimmberechtigten;
b) Datum der Wahl oder der Abstimmung;
c) Erklärung für die briefliche Stimmabgabe, dass die Stimmabgabe dem Willen der oder des Stimmberechtigten entspricht;
d) Authentisierungsmerkmale und Angaben für die elektronische Stimmabgabe, wenn diese für die Wahl oder Abstimmung möglich ist.
2. Bei unterschiedlicher Stimmberechtigung unterscheiden sich die Stimmrechtsausweise und die Stimmzettelkuverts in der Farbe.