125.3
WAG
CH-SG
Art. 45 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stille Wahl
III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
Art. 45 WAG · Stille Wahl
1. Ist nur eine Liste vorhanden oder überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidierenden aller Listen die Zahl der zu wählenden Personen nicht, erklärt die Regierung bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen, der Rat bei Wahlen der Gemeindeparlamente alle Kandidierenden als gewählt.
2. Führen alle Listen zusammen weniger Kandidierende auf, als Mandate zu vergeben sind, finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach Art. 116 Abs. 3 dieses Erlasses statt.