Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 44 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Nationalratswahlen

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
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Art. 44 WAG · b) Nationalratswahlen

1. Listenverbindungen bei Nationalratswahlen richten sich nach Art. 31 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976.

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