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125.3 WAG CH-SG

Art. 43 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Listenverbindungen a) Kantonsratswahlen und Wahlen der Gemeindeparlamente

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
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Art. 43 WAG · Listenverbindungen a) Kantonsratswahlen und Wahlen der Gemeindeparlamente

1. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen oder ihre Vertretungen können bei Kantonsratswahlen und Wahlen der Gemeindeparlamente übereinstimmend erklären, dass ihre Wahlvorschläge miteinander eine Listenverbindung bilden. Sie bezeichnen einen dieser Wahlvorschläge als Stammliste.

2. Zulässig sind Listenverbindungen zwischen Listen gleicher Bezeichnung, wenn diese sich nur durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.

3. Unterlistenverbindungen sind unzulässig.

4. Erklärungen über die Verbindung von Listen können bis spätestens am achten Montag vor dem Wahltag abgegeben werden. Sie können nicht widerrufen werden. Die politischen Gemeinden können für die Abgabe solcher Erklärungen bei Wahlen der Gemeindeparlamente eine andere Frist festlegen.

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