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125.3 WAG CH-SG

Art. 42 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Listen

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
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Art. 42 WAG · Listen

1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

2. Bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen erhalten je Wahlkreis die Listen, die in der laufenden Amtsdauer für den betreffenden Wahlkreis bereits im jeweiligen Parlament vertreten sind, in der Reihenfolge ihres Stimmenanteils im jeweiligen Wahlkreis Ordnungsnummern von 1 an aufsteigend.

3. Die übrigen Listen erhalten je Wahlkreis die folgenden Ordnungsnummern in der Reihenfolge ihres Eingangs. Vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag der Einreichefrist eingegangen. Bei am selben Tag eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet das Los.

4. Verbundene Listen, die sich nur durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden, erhalten auf Antrag der Stammliste abweichend von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung die Ordnungsnummer der Stammliste mit einem Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge als Zusatz.

5. Nicht vergeben wird im Wahlkreis eine bestimmte Ordnungsnummer, wenn

a) eine Liste, die nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung Anspruch auf diese Ordnungsnummer hätte, in diesem Wahlkreis nicht an der Wahl teilnimmt;

b) die betreffende Liste eine andere Ordnungsnummer mit Zusatz nach Abs. 4 dieser Bestimmung erhält.

6. Die politischen Gemeinden regeln die Vergabe der Ordnungsnummern bei Wahlen der Gemeindeparlamente.

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