Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 41 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - c) Abschluss

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
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Art. 41 WAG · c) Abschluss

1. Ab dem achten Montag vor dem Wahltag werden an den Wahlvorschlägen für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen keine Änderungen mehr vorgenommen.

2. Die politischen Gemeinden können für den Abschluss der Bereinigung der Wahlvorschläge bei Wahlen der Gemeindeparlamente eine andere Frist festlegen.

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