Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 40 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Ersatzvorschlag

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
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Art. 40 WAG · b) Ersatzvorschlag

1. Ein Ersatzvorschlag wird von der vorgeschlagenen Person zur Bestätigung handschriftlich unterzeichnet. Fehlt diese Unterschrift, findet sich der betreffende Name schon auf einem anderen Wahlvorschlag oder ist die kandidierende Person nicht wahlfähig, wird der Ersatzvorschlag gestrichen.

2. Sofern die Vertretung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nichts anderes verlangt, wird der Ersatzvorschlag am Ende des Wahlvorschlags angereiht.

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