Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 39 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Bereinigung der Wahlvorschläge a) Prüfung

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
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Art. 39 WAG · Bereinigung der Wahlvorschläge a) Prüfung

1. Die Staatskanzlei bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie die zuständige Stelle der Gemeinde bei Wahlen des Gemeindeparlamentes prüfen jeden Wahlvorschlag und streichen

a) die Namen von Vorgeschlagenen, deren Name auf mehr als einem Wahlvorschlag steht, sowie von nichtwahlfähigen Kandidierenden;

b) die letzten Namen auf einem Wahlvorschlag, wenn dieser mehr Namen enthält, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind;

c) die überzähligen Namen von Vorgeschlagenen, die auf einem Wahlvorschlag mehr als zweimal aufgeführt sind.

2. Die zur Prüfung der Wahlvorschläge zuständige Stelle setzt der Vertretung nötigenfalls eine Frist an, innert der insbesondere fehlende Unterschriften ergänzt, Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene Vorgeschlagene eingereicht, die Bezeichnung von Vorgeschlagenen verbessert oder die Bezeichnung des Wahlvorschlags zum Zweck einer besseren Unterscheidung von anderen Vorschlägen geändert werden können.

3. Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, wird lediglich ihr Name gestrichen.

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