125.3
WAG
CH-SG
Art. 38 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Einsicht
III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
Art. 38 WAG · Einsicht
1. Die Wahlvorschläge für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen können von den Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Staatskanzlei, die Wahlvorschläge für die Wahlen der Gemeindeparlamente von den in der Gemeinde Stimmberechtigten bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingesehen werden.
2. Eine Vervielfältigung der Wahlvorschläge ist nicht zulässig.