Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 37 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Rückzug

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
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Art. 37 WAG · Rückzug

1. Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklären, dass sie ihre Kandidatur zurückzieht. Die Vertretung kann einen Ersatzvorschlag einreichen.

2. Ziehen auf einem Wahlvorschlag sämtliche oder mehr als drei Personen ihre Kandidatur zurück, ist der Wahlvorschlag ungültig.

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