125.3
WAG
CH-SG
Art. 37 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Rückzug
III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
Art. 37 WAG · Rückzug
1. Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklären, dass sie ihre Kandidatur zurückzieht. Die Vertretung kann einen Ersatzvorschlag einreichen.
2. Ziehen auf einem Wahlvorschlag sämtliche oder mehr als drei Personen ihre Kandidatur zurück, ist der Wahlvorschlag ungültig.