Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 36 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Vertretung der Wahlvorschläge

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
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Art. 36 WAG · Vertretung der Wahlvorschläge

1. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bestimmen eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die Personen, die an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertretung und Stellvertretung.

2. Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

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