125.3
WAG
CH-SG
Art. 36 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Vertretung der Wahlvorschläge
III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
Art. 36 WAG · Vertretung der Wahlvorschläge
1. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bestimmen eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die Personen, die an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertretung und Stellvertretung.
2. Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.