Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 35 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
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Art. 35 WAG · Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen

1. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als zweimal.

2. In den Wahlvorschlägen werden Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen angegeben.

3. Jede vorgeschlagene Person unterzeichnet den Wahlvorschlag zur Bestätigung handschriftlich.

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