Art. 34 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Art. 34 WAG · Unterzeichnung der Wahlvorschläge
1. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
2. Bei Kantonsratswahlen und Wahlen von Gemeindeparlamenten wird jeder Wahlvorschlag von wenigstens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet. Das Unterzeichnungsquorum für Nationalratswahlen richtet sich nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976.
3. Für Parteien, die bei den letzten Nationalratswahlen vom Unterzeichnungsquorum gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 befreit waren, gilt das Quorum nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung nicht. Der Wahlvorschlag wird von zwei Personen unterzeichnet, die als Vertretung und Stellvertretung des Wahlvorschlags gelten.