Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 34 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Unterzeichnung der Wahlvorschläge

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 WAG · Unterzeichnung der Wahlvorschläge

1. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

2. Bei Kantonsratswahlen und Wahlen von Gemeindeparlamenten wird jeder Wahlvorschlag von wenigstens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet. Das Unterzeichnungsquorum für Nationalratswahlen richtet sich nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976.

3. Für Parteien, die bei den letzten Nationalratswahlen vom Unterzeichnungsquorum gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 befreit waren, gilt das Quorum nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung nicht. Der Wahlvorschlag wird von zwei Personen unterzeichnet, die als Vertretung und Stellvertretung des Wahlvorschlags gelten.

← Art. 33 WAG Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Geltungsbereich Art. 35 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →