Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 33 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Bezeichnung

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
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Art. 33 WAG · Bezeichnung

1. Jeder Wahlvorschlag trägt eine zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung.

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