125.3
WAG
CH-SG
Art. 33 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Bezeichnung
III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
Art. 33 WAG · Bezeichnung
1. Jeder Wahlvorschlag trägt eine zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung.