Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 32 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Einreichefrist

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 3. Proporzwahlen - b) Wahlvorschläge
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Art. 32 WAG · Einreichefrist

1. Die Wahlvorschläge für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen treffen spätestens am neunten Montag vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei ein. Das Ende der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge bei Kantonsratswahlen kann durch die Regierung um höchstens zehn Tage vorverlegt werden.

2. Die Regierung setzt bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen den Beginn der Einreichefrist für Wahlvorschläge fest.

3. Der Rat legt die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen bei Wahlen der Gemeindeparlamente fest.

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