Art. 31 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
Art. 31 WAG · Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
1. Die Staatskanzlei stellt die Zahl der Mitglieder des Kantonsrates je Wahlkreis fest und veröffentlicht diese im Amtsblatt.
2. Grundlage der Berechnung ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstands. Stichtag ist der 1. Januar des zweitletzten Jahres vor dem Wahljahr.
3. Zur Berechnung der Kantonsratssitze je Wahlkreis wird die Einwohnerzahl des Kantons durch die Anzahl Mitglieder des Kantonsrates geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält die Anzahl Sitze, als die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten ist. Die verbleibende Anzahl Sitze werden an die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, entscheidet das Los.