Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 30 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Zweiter Wahlgang

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 2. Majorzwahlen
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Art. 30 WAG · Zweiter Wahlgang

1. Ein zweiter Wahlgang findet statt, wenn im ersten Wahlgang nicht genügend wählbare Personen das absolute Mehr erreicht haben.

2. Er wird von der Behörde angesetzt, die für die Bekanntmachung der Wahl zuständig ist.

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