Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 3 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stimmgeheimnis

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 WAG · Stimmgeheimnis

1. Das Stimmgeheimnis wird gewahrt. Die zuständigen Stellen treffen die erforderlichen Massnahmen, damit niemand vom Inhalt der Stimmabgabe Kenntnis erhält.

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