125.3
WAG
CH-SG
Art. 3 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stimmgeheimnis
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 WAG · Stimmgeheimnis
1. Das Stimmgeheimnis wird gewahrt. Die zuständigen Stellen treffen die erforderlichen Massnahmen, damit niemand vom Inhalt der Stimmabgabe Kenntnis erhält.