125.3
WAG
CH-SG
Art. 29 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Zustandekommen
III. Vorbereitung und Vorverfahren - 2. Majorzwahlen
Art. 29 WAG · b) Zustandekommen
1. Stille Wahl kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen von Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht.
2. Über das Zustandekommen der stillen Wahl entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde, bei kantonalen Wahlen die Staatskanzlei. Sie veröffentlicht den Entscheid
a) bei der Wahl der Mitglieder von Ständerat, Regierung und Kreisgerichten im kantonalen Amtsblatt;
b) bei der Wahl von Gemeindebehörden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.