125.3
WAG
CH-SG
Art. 28 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stille Wahl a) Umfang
III. Vorbereitung und Vorverfahren - 2. Majorzwahlen
Art. 28 WAG · Stille Wahl a) Umfang
1. Stille Wahl ist möglich für
a) Ständerat und Regierung im zweiten Wahlgang;
b) Kreisgerichte im ersten und im zweiten Wahlgang;
c) Gemeindebehörden im zweiten Wahlgang.