Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 28 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stille Wahl a) Umfang

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 2. Majorzwahlen
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Art. 28 WAG · Stille Wahl a) Umfang

1. Stille Wahl ist möglich für

a) Ständerat und Regierung im zweiten Wahlgang;

b) Kreisgerichte im ersten und im zweiten Wahlgang;

c) Gemeindebehörden im zweiten Wahlgang.

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