Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 27 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - d) Einsicht

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 2. Majorzwahlen
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Art. 27 WAG · d) Einsicht

1. Die Wahlvorschläge für kantonale Wahlen nach Majorz können von den Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Staatskanzlei, die Wahlvorschläge für die Wahlen der Gemeinde nach Majorz von den in der Gemeinde Stimmberechtigten bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingesehen werden.

2. Eine Vervielfältigung der Wahlvorschläge ist nicht zulässig.

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