125.3
WAG
CH-SG
Art. 27 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - d) Einsicht
III. Vorbereitung und Vorverfahren - 2. Majorzwahlen
Art. 27 WAG · d) Einsicht
1. Die Wahlvorschläge für kantonale Wahlen nach Majorz können von den Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Staatskanzlei, die Wahlvorschläge für die Wahlen der Gemeinde nach Majorz von den in der Gemeinde Stimmberechtigten bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingesehen werden.
2. Eine Vervielfältigung der Wahlvorschläge ist nicht zulässig.