125.3
WAG
CH-SG
Art. 26 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - c) Rückzug
III. Vorbereitung und Vorverfahren - 2. Majorzwahlen
Art. 26 WAG · c) Rückzug
1. Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur zurückzieht.
2. Im Todesfall oder bei Verlust der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person gilt die Kandidatur als zurückgezogen.