Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 26 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - c) Rückzug

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 2. Majorzwahlen
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Art. 26 WAG · c) Rückzug

1. Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur zurückzieht.

2. Im Todesfall oder bei Verlust der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person gilt die Kandidatur als zurückgezogen.

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