Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 25 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Vertretung und Stellvertretung

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 2. Majorzwahlen
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Art. 25 WAG · b) Vertretung und Stellvertretung

1. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bestimmen eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die Personen, die an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertretung und Stellvertretung.

2. Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung, sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B.2010.110 · sg (Art. 25 Abs. 1 WaG)
Communal Entity Forest Land Sale Permit Denial Overturned
This article is the primary legal basis for granting the appeal and overturning the prior denial of the authorization for the sale of the forest.
B.2010.110 · sg (Art. 25 Abs. 1 WaG)
Community Land Sale Permit Overturned
This provision served as the main ground for granting the appeal, as the court ruled that the denial of the permit was contrary to this article.