Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 24 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Wahlvorschläge a) Gültigkeit

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 2. Majorzwahlen
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Art. 24 WAG · Wahlvorschläge a) Gültigkeit

1. Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie

a) innert der angesetzten Frist der zuständigen Stelle der Gemeinde, bei kantonalen Wahlen der Staatskanzlei eingereicht werden;

b) unterzeichnet sind

1. von wenigstens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Wahl in Gemeindebehörden und Kreisgerichte;

2. von wenigstens 15 in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten bei der Wahl von Mitgliedern der Regierung und des Ständerates;

c) höchstens gleich viele Namen von Kandidierenden enthalten, als Mandate zu vergeben sind;

d) den Namen jeder kandidierenden Person nur einmal enthalten;

e) ausschliesslich Namen von wählbaren Kandidierenden enthalten;

f) ausschliesslich Namen von Kandidierenden enthalten, die der Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.

2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen können ihre Unterschrift nicht zurückziehen.

3. Den Wahlvorschlägen für eine Kreisgerichtspräsidentin oder einen Kreisgerichtspräsidenten sowie für hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen oder Richter des Kreisgerichtes werden Belege für die Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 26 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 beigelegt.

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