Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 23 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Wahl- oder Abstimmungstag

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 1. Bekanntmachung
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Art. 23 WAG · Wahl- oder Abstimmungstag

1. Wahl- oder Abstimmungstage werden auf einen Sonntag gelegt.

2. Die Stimmabgabe ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Erlasses und des Bundesrechts auch vor dem Wahl- oder Abstimmungstag möglich.

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