Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 22 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Inhalt, Fristen und Veröffentlichung

III. Vorbereitung und Vorverfahren - 1. Bekanntmachung
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Art. 22 WAG · Inhalt, Fristen und Veröffentlichung

1. Die Bekanntmachung umfasst

a) Gegenstand der Wahl oder der Abstimmung;

b) Datum des Wahl- oder Abstimmungstags sowie Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen;

c) Datum des Wahltags sowie Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen für den allfälligen zweiten Wahlgang.

2. Wahlen des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente werden spätestens zwölf Wochen, Majorzwahlen spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bekannt gemacht. Abstimmungen werden spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag bekannt gemacht.

3. Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden von der Staatskanzlei im kantonalen Amtsblatt, Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde von der zuständigen Stelle der Gemeinde im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gemacht.

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