125.3
WAG
CH-SG
Art. 21 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Zeitpunkt
III. Vorbereitung und Vorverfahren - 1. Bekanntmachung
Art. 21 WAG · Zeitpunkt
1. Die Regierung setzt den Zeitpunkt fest
a) der Erneuerungswahlen in Kanton, Gerichtskreisen und Gemeinden;
b) der Ersatzwahlen von Mitgliedern der Regierung oder des Ständerates;
c) der kantonalen Abstimmungen.
2. Die Staatskanzlei setzt den Zeitpunkt der Ersatzwahlen in den Gerichtskreisen fest.
3. Der Rat setzt den Zeitpunkt von Ersatzwahlen in der Gemeinde sowie von Abstimmungen in der Gemeinde fest.
4. Gleichzeitig gewählt werden die Mitglieder von
a) Nationalrat und Ständerat;
b) Kantonsrat und Regierung;
c) Parlament und Rat, wenn die Gemeindeordnung keine andere Regelung vorsieht.