Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 20 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - e) Ausstand

II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 3. Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 WAG · e) Ausstand

1. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben ihr Amt nicht aus, wenn sie selbst bei Wahlen kandidieren oder an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.

2. Die Präsidentin oder der Präsident und die Schreiberin oder der Schreiber üben ihr Amt nicht aus, wenn sie an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.

← Art. 19 WAG Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Geltungsbereich Art. 21 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →