125.3
WAG
CH-SG
Art. 20 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - e) Ausstand
II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 3. Behörden
Art. 20 WAG · e) Ausstand
1. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben ihr Amt nicht aus, wenn sie selbst bei Wahlen kandidieren oder an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.
2. Die Präsidentin oder der Präsident und die Schreiberin oder der Schreiber üben ihr Amt nicht aus, wenn sie an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.