125.3
WAG
CH-SG
Art. 2 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 WAG · Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
1. Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung richten sich nach Art. 31 ff. der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001.
2. Als nicht stimmfähige Entmündigte nach Art. 31 Bst. b der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001 gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine mit der Vorsorge beauftragte Person vertreten werden.