125.3
WAG
CH-SG
Art. 19 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - d) Einberufung
II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 3. Behörden
Art. 19 WAG · d) Einberufung
1. Für jede Wahl oder Abstimmung beruft die Präsidentin oder der Präsident so viele Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler ein, dass eine rasche Auszählung gewährleistet ist. Es werden wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler einberufen. Die Präsidentin oder der Präsident achtet auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien.
2. Für administrative Arbeiten können Dritte beigezogen werden.