Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 18 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - c) Vorsitz und Sekretariat

II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 3. Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 WAG · c) Vorsitz und Sekretariat

1. Als Präsidentin oder Präsident amtet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rates, wenn der Rat keine andere Wahl trifft.

2. Das Sekretariat des Stimmbüros wird von einer Schreiberin oder einem Schreiber geführt. Als Schreiberin oder Schreiber amtet die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber, wenn der Rat keine andere Wahl trifft.

3. Die Schreiberin oder der Schreiber hat beratende Stimme, unterstützt das Stimmbüro bei der Auszählung und Ermittlung des Gemeindeergebnisses und besorgt insbesondere die Protokollführung.

← Art. 17 WAG Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - Geltungsbereich Art. 19 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →