Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 17 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Zusammensetzung

II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 3. Behörden
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Art. 17 WAG · b) Zusammensetzung

1. Jede Gemeinde, die Wahlen und Abstimmungen durchführt, bestellt ein Stimmbüro.

2. Das Stimmbüro besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und wenigstens vier Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.

3. Der Rat wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aus den Stimmberechtigten der Gemeinde. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien. Die Mitglieder des Rates, die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber und deren Stellvertretung sowie die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer und deren Stellvertretung sind nicht wählbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B.2014.91 · sg (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG))
Development Plan Access Dispute Upheld
Cited in the reasoning to state that construction near forests must not impair the maintenance, care, and use of the forest.
B.2014.91 · sg (Art. 17 Abs. 2 WaG)
Development Plan Access Dispute Upheld
Cited in the reasoning regarding the cantonal requirement for an appropriate minimum distance for construction from the forest edge.