125.3
WAG
CH-SG
Art. 14 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - d) Ausstand
II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 3. Behörden
Art. 14 WAG · d) Ausstand
1. Die Mitglieder üben ihr Amt nicht aus, wenn sie
a) selbst bei Nationalratswahlen oder Kantonsratswahlen sowie bei Regierungs- oder Ständeratswahlen kandidieren;
b) an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.