Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 14 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - d) Ausstand

II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 3. Behörden
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Art. 14 WAG · d) Ausstand

1. Die Mitglieder üben ihr Amt nicht aus, wenn sie

a) selbst bei Nationalratswahlen oder Kantonsratswahlen sowie bei Regierungs- oder Ständeratswahlen kandidieren;

b) an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.

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