125.3
WAG
CH-SG
Art. 13 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - c) Einberufung
II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 3. Behörden
Art. 13 WAG · c) Einberufung
1. Für jede Wahl oder Abstimmung beruft die Präsidentin oder der Präsident so viele Mitglieder ein, dass das kantonale Stimmbüro die Aufgaben nach Art. 12 dieses Erlasses ordnungsgemäss wahrnehmen kann. Sie oder er achtet auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien.