Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.3 WAG CH-SG

Art. 12 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG) - b) Aufgaben

II. Wahl- und Abstimmungsorganisation - 3. Behörden
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Art. 12 WAG · b) Aufgaben

1. Das kantonale Stimmbüro

a) beaufsichtigt bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie bei Regierungswahlen und Ständeratswahlen die Ermittlung der Ergebnisse der Wahlkreise und des Kantons und gibt die Ergebnisse zur amtlichen Veröffentlichung frei;

b) beaufsichtigt die Entschlüsselung der elektronischen Urne;

c) amtet als Stimmbüro für Stimmabgaben der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

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